HRB 106704: HV Kommunaltechnik GmbH, Bad Rappenau, Buchäckerring 12, 74906 Bad Rappenau. Einzelprokura: Müller-Weber, Miriam, geb. Weber, Bad Rappenau, * ‒.‒.‒‒.
HRB 106704: HV Kommunaltechnik GmbH, Bad Rappenau, Buchäckerring 12, 74906 Bad Rappenau. Nicht mehr Geschäftsführer: Hennig, Jan, Bad Rappenau, * ‒.‒.‒‒.
HRB 106704: HV Kommunaltechnik GmbH, Bad Rappenau, Buchäckerring 12, 74906 Bad Rappenau. Die Gesellschafterversammlung vom 04.12.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 7 (Jahresabschluss, Gewinnverteilung) beschlossen.
HV Kommunaltechnik GmbH, Bad Rappenau, Buchäckerring 12, 74906 Bad Rappenau. Die Gesellschafterversammlung vom 23.07.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital) beschlossen. Stammkapital nun: 100.000,00 EUR.
HV Kommunaltechnik GmbH, Bad Rappenau, Buchäckerring 12, 74906 Bad Rappenau. Die Gesellschafterversammlung vom 12.08.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit "HV Kanaltechnik GmbH", Bad Rappenau (Amtsgericht Stuttgart HRB 107903) auf 64.200,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 64.200,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 12.08.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 12.08.2011 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "HV Kanaltechnik GmbH", Bad Rappenau (Amtsgericht Stuttgart HRB 107903) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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