PR 700336: HW Treuhand Hein Wehrle PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft, Freiburg im Breisgau (Leopoldring 1, 79098 Freiburg im Breisgau). Name geändert; nun: HW Treuhand Hein Wehrle PartG mbB Steuerberater Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer. Eingetreten als Partner: Gäng, Roland, Rechtsanwalt, Ballrechten-Dottingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
PR 700336: HW Treuhand Hein Wehrle PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft, Freiburg im Breisgau (Leopoldring 1, 79098 Freiburg im Breisgau). Partnerschaftsgesellschaft. Gegenstand: Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeweils zwei Partner vertreten gemeinsam. Partner: Hein, Uwe Guido, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater, Gundelfingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Partnerin: Wehrle, Christa Maria, geb. Stratz, Steuerberaterin, Simonswald, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "HW Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH", Freiburg im Breisgau (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 710633) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.