HRB 11696: Hagelstein Architekten GmbH, Krefeld, Maysweg 17, 47918 Tönisvorst. Die Gesellschafterversammlung vom 17.05.2022 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Sitzverlegung nach Tönisvorst beschlossen. Tönisvorst.
HRB 11696: Hagelstein Architekten GmbH, Krefeld, Maysweg 17, 47918 Tönisvorst. Prokura erloschen: Hagelstein, Sandra, Krefeld, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Hagelstein, Maurice, Leverkusen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 11696: Hagelstein Architekten GmbH, Krefeld, Maysweg 17, 47918 Tönisvorst. Ferner wurden durch Gesellschafterbeschluss vom 15.07.2020 weitere Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 11696: Hagelstein Architekten Verwaltungs GmbH, Krefeld, Maysweg 17, 47918 Tönisvorst. Die Gesellschafterversammlung vom 15.07.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals von 25.000,00 EUR um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung mit der Hagelstein Architekten GmbH & Co. KG, Krefeld (AG Krefeld HRA 5641) beschlossen. Ferner wurde § 1 (Firma und Sitz) geändert. Neue Firma: Hagelstein Architekten GmbH. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR.
HRB 11696: Hagelstein Architekten GmbH, Krefeld, Maysweg 17, 47918 Tönisvorst. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.07.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.07.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 15.07.2020 mit der Hagelstein Architekten GmbH & Co. KG mit Sitz in Krefeld (AG Krefeld, HRA 5641) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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