Hahn Video GmbH, Hamburg, Dammwiesenstr. 29, 22045 Hamburg. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Hahn Video GmbH, Hamburg, Dammwiesenstr. 29, 22045 Hamburg. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67b IN 13/10) vom 09.05.2012 ist das Insolvenzverfahren mangels kostendeckender Masse eingestellt. Die Gesellschaft bleibt aufgelöst.
Hahn Video GmbH, Hamburg, Dammwiesenstr. 29, 22045 Hamburg.Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67 b IN 13/10) vom 10.02.2010 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ist eingeschränkt. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Hahn Video GmbH, Hamburg (Dammwiesenstr. 29, 22045 Hamburg). Die Gesellschafterversammlung vom 28.08.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 100,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Hahn technische Anlagengesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg (AG Hamburg HRA 99571) beschlossen.Neues Stammkapital: 700.100,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.08.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.08.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.08.2006 mit der Hahn technische Anlagengesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRA 99571) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.