HalbGEWACHS Dental GmbH & Co.KG, Neustadt/Wstr, Pfalzgrafenstr. 43, 67434 Neustadt. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Das Registerblatt ist geschlossen.
HalbGEWACHS Dental GmbH & Co.KG, Neustadt/Wstr (Pfalzgrafenstr. 43, 67434 Neustadt). Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 15.11.05 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HalbGEWACHS Dental GmbH & Co.KG, Neustadt/Wstr (Pfalzgrafenstr. 43, 67434 Neustadt). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 14.04.05 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.04.05 und des Inhabers des übertragenden Rechtsträgers vom 14.04.05 Teile des Vermögens der Hans Halbgewachs, Dental-med. Großhandlung e.K. mit Sitz in Neustadt/Weinstr. (HRA 41484) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.