HRA 127905: Hamburg Süd PS A/S & Co KG, Hamburg, Willy-Brandt-Straße 59-65, 20457 Hamburg. Die persönlich haftende Gesellschafterin, die Gesellschaft in Firma MAERSK A/S, mit Sitz in Kopenhagen, Dänemark, hat das Handelsgeschäft ohne Liquidation mit sämtlichen Aktiva und Passiva aufschiebend bedingt auf das Ausscheiden der Kommanditistin übernommen. Die Kommanditgesellschaft ist somit aufgelöst und ohne Liquidation beendet. Die Firma ist erloschen.
HRA 127905: Hamburg Süd PS A/S & Co KG, Hamburg, Willy-Brandt-Straße 59-65, 20457 Hamburg. (Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Übernahme des sog. Liner Geschäftsbereichs von der Hamburg Südamerikanische Dampfschifffahrts-Gesellschaft A/S & Co KG, unter anderem bestehend aus Verträgen, bestimmten Bankkonten und IT-Systemen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Willy-Brandt-Straße 59-65, 20457 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Der Komplementär selbst und die zur Vertretung des Komplementärs berechtigten Personen sind für Rechtsgeschäfte, die sie im Namen der Gesellschaft einerseits und gleichzeitig im Namen des Komplementärs oder einer anderen von ihnen vertretenen juristischen Person abschließen, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Persönlich haftender Gesellschafter: MAERSK A/S, Kopenhagen K, Dänemark / Dänemark (Erhvervsstyrelsen 32345794). Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der Hamburg Südamerikanische Dampfschifffahrts-Gesellschaft A/S & Co KG mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRA 59448) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 14.10.2021 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlungvom 14.10.2021. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 1.11.2021 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.