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c)
Gegenstand geändert, nun:
(1) Die Hamburgische Investitions- und
Förderbank ist das zentrale Förderinstitut der
Freien und Hansestadt Hamburg. Sie
unterstützt den Senat bei der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben. Dabei führt sie im
staatlichen Auftrag, in der Regel auf dem
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg,
Fördermaßnahmen, insbesondere
Finanzierungen im Einklang mit den
Beihilfevorschriften der Europäischen Union
und unter Beachtung des
gemeinschaftsrechtlichen
Diskriminierungsverbotes im eigenen Namen
in folgenden Bereichen durch:
1. Öffentliche Förderaufgaben
a) Wohnraumförderung,
b) Städtebauförderung,
c) Förderung des Umweltschutzes,
d) Förderung der rationalen Energienutzung,
der erneuerbaren Energien und der
Energieeinsparung,
e) Mittelstandsförderung,
f) Wagnis- und Wachstumsfinanzierung von
Unternehmen,
g) Förderung im Rahmen von Risikokapital,
h) Technologie- und Innovationsförderung,
i) Infrastrukturförderung,
j) Förderung der Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft und des ländlichen
Raumes,
k) Förderung des Gesundheitswesens,
l) Bildung, Jugend und Sport,
m) Kunst- und Kulturförderung einschließlich
Baukultur,
n) Förderung des Tourismus,
o) International vereinbarte Förderprogramme,
p) Internationale Zusammenarbeit,
q) in anderen Vorschriften präzise benannte
im öffentlichen Interesse liegende
Förderbereiche, die der Hamburgischen
Investitions- und Förderbank durch den Senat
übertragen werden;
zur Durchführung durch die Hamburgische
Investitions- und Förderbank muss die
jeweilige Förderaufgabe in Regelwerken
konkretisiert sein,
2. Gewährung von Darlehen und Einsatz
anderer Finanzierungsformen an
Gebietskörperschaften und öffentlich-
rechtliche Zweckverbände,
3. Finanzierung von Maßnahmen mit
ausschließlich soizaler Zielsetzung,
4. Beteiligung an Projekten im
Gemeinschaftsinteresse, die von der
Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen
Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden,
5. Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus
öffentlichen MItteln.
(2) Im Auftrag der Freien und Hansestadt
Hamburg darf die Hamburgische Investitions-
und Förderbank weitere Aufgaben
wahrnehmen, sofern diese im öffentlichen
Interesse liegen und den Grundsätzen und
Vorgaben der Europäischen Union für die
Geschäftstätigkeit eines Förderinstitutes nicht
widersprechen; die Konkretisierung erfolgt im
Einzelfall bei der Beauftragung der
Hamburgischen Investitions- und Förderbank.
(3) Die Hamburgische Investitions- und
Förderbank darf im Rahmen des Absatzes 1
im Einvernehmen mit der jeweils fachlich
zuständigen Behörde eigene im öffentlichen
Interesse liegende Förderprogramme und -
maßnahmen auflegen und umsetzen.
(4) Neben anderen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts darf nur die Hamburgische
Investitions- und Förderbank Förderaufgaben
und -maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
für die Freie und Hansestadt Hamburg
erbringen. Der Freien und Hansestadt
Hamburg bleibt es unbenommen, diese
Förderaufgaben und -maßnahmen selbst
wahrzunehmen.
(5) Soweit nicht im Einzelfall abweichend
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
bestimmt, regeln die jeweils fachlich
zuständigen Behörden die Deckung der
Mittelausstattung der Hamburgischen
Investitionss- und Förderbank für die
Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2
durch öffentlich-rechtliche Verträge. Die
Mittelausstattung setzt sich, soweit nicht
abweichend geregelt, aus dem Mittelbedarf für
die Durchführung der Förderung und den
Fördermitteln zusammen. |
b)
Geändert (besondere Vertretungsbefugnis), nun:
Vorstand:
Sommer, Ralf, Bad Oldesloe, * ‒.‒.‒‒
gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied
oder allein mit einem bevollmächtigten Vertreter
gemäß § 10 des Gesetzes über die Hamburgische
Investitions- und Förderbank (IFBG) i.V.m. § 3 der
Satzung der Hamburgischen Investitions- und
Förderbank.
Geändert (besondere Vertretungsbefugnis), nun:
Vorstand:
Overkamp, Wolfgang, Hamburg, * ‒.‒.‒‒
vertritt gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder allein mit einem
bevollmächtigten Vertreter gem. § 10 des Gesetzes
über die Hamburgische Investitions- und Förderbank
(IFBG) i.V.m. § 3 der Satzung der Hamburgischen
Investitions- und Förderbank. |
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a)
24.08.2023
Helbig |
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Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Engel, Antje, Hamburg, * ‒.‒.‒‒
Heider, Dorothee Käthe Ursula, Hamburg,
* ‒.‒.‒‒
Struve, Marc, Scharbeutz, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
21.08.2023
Düsterhöft |