HRA 4393: Hanne Drießen BuchDesign Medienservice e.K., Moers, Im Rosenthal 12, 47441 Moers. (Ggenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Sortimentsbuchbinderei (das Binden von Büchern und Broschüren etc., buchbinderische Sonderarbeiten), die Reparatur und Restaurierung von Büchern aller Art, Restaurierung von Druckgrafiken und Papieren. Gegenstand ist ferner die Anzeigenakquise sowie der Satz von Anzeigen.). Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Im Rosenthal 12, 47441 Moers. Inhaber: Drießen-Kemper, Hanneliese Irmtraud - genannt Hanne -, Moers, * ‒.‒.‒‒. Der Inhaber hat das Vermögen der Hanne Drießen BuchDesign Medienservice GmbH mit Sitz in Moers (Amtsgericht Kleve HRB 9944) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 03.07.2015 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 03.07.2015 als Ganzes übernommen.
HRA 4393: Hanne Drießen BuchDesign Medienservice e.K., Moers, Im Rosenthal 12, 47441 Moers. (Ggenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Sortimentsbuchbinderei (das Binden von Büchern und Broschüren etc., buchbinderische Sonderarbeiten), die Reparatur und Restaurierung von Büchern aller Art, Restaurierung von Druckgrafiken und Papieren. Gegenstand ist ferner die Anzeigenakquise sowie der Satz von Anzeigen.). Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Im Rosenthal 12, 47441 Moers. Inhaber: Drießen-Kemper, Hanneliese Irmtraud - genannt Hanne -, Moers, * ‒.‒.‒‒. Der Inhaber hat das Vermögen der Hanne Drießen BuchDesign Medienservice GmbH mit Sitz in Moers (Amtsgericht Kleve HRB 9944) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 03.07.2015 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 03.07.2015 als Ganzes übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.