Hannoversche Portland-Cementfabrik Aktiengesellschaft, Hannover (Anderter Str, 95, 30629 Hannover). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden TEUTONIA Zementwerk Aktiengesellschaft am 29.06.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
Hannoversche Portland-Cementfabrik Aktiengesellschaft, Hannover (Anderter Str, 95, 30629 Hannover). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 05.03.2007 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Hauptversammlung vom 28.06.2007 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleinaktionär, die TEUTONIA Zementwerk Aktiengesellschaft mit Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover HRB 3464), übertragen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Hannoversche Portland-Cementfabrik Aktiengesellschaft, Hannover (Anderter Str, 95, 30629 Hannover). Die Hauptversammlung vom 20.12.2006 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitenaktionäre) auf den Hauptaktionär, nämlich die TEUTONIA Zementwerk Aktiengesellschaft mit Sitz in Hannover (AG Hannover, HRB 3464) gegen eine Barabfindung in Höhe von 345,00 EUR je übertragene Stammaktie mit einem Nennwert von 154,00 EUR gem. §§ 327 a ff AktG beschlossen.