HRA 9576 B: Hans Körding, Werkzeugmaschinen, Zossen OT Dabendorf, Unter den Eichen 91, 12205 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Zossen OT Dabendorf; Rechtsverhaeltnis: Der Sitz der Gesellschaft ist nach Zossen OT Dabendorf verlegt (Amtsgericht Potsdam, HRA 6122 P).jetzige Anschrift:Dorfanger 3, 15806 Zossen OT Dabendorf.
HRA 6122 P: Hans Körding, Werkzeugmaschinen e.K., Zossen, Dorfanger 3, 15806 Zossen OT Dabendorf. Inländische Geschäftsanschrift: Dorfanger 3, 15806 Zossen OT Dabendorf; Vertretungsregelung: Der Inhaber handelt allein. Inhaber: Inhaber: 1. Schaumburg, Lutz, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Rechtsform: Einzelunternehmen. Rechtsverhaeltnis: Aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 07.04.2014 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tag ist die Schaumburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 31080 B) durch Übertragung ihres Vermögens mit dem Vermögen des Lutz Schaumburg als Inhaber der Firma Hans Körding, Werkzeugmaschinen verschmolzen. Bemerkung: Tag der ersten Eintragung: 14.12.1937
HRA 9576 B: Hans Körding, Werkzeugmaschinen, Berlin, Unter den Eichen 91, 12205 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Unter den Eichen 91, 12205 Berlin; Rechtsverhaeltnis: Aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 07.04.2014 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tag ist die Schaumburg Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 31080 B) durch Übertragung ihres Vermögens mit dem Vermögen des Lutz Schaumburg als Inhaber der Firma Hans Körding, Werkzeugmaschinen verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.