Hans Wilms Zwischen-GmbH, Rottweil (Unterdorf 101, 78628 Rottweil). Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 16.04.2008 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
Hans Wilms Zwischen-GmbH, Rottweil (Unterdorf 101, 78628 Rottweil). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 29.01.2008 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag mit der Aktiengesellschaft "Bayerische Kabelwerke Aktiengesellschaft", Roth b. Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg HRB 314) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Xaver Bechtold GmbH, Rottweil (Unterdorf 101, 78628 Rottweil). Die Gesellschafterversammlung vom 29.01.2008 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) beschlossen. Firma geändert; nun: Hans Wilms Zwischen-GmbH.
Xaver Bechtold GmbH, Rottweil (Unterdorf 101, 78628 Rottweil). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 29.01.2008 und des Versammlungsbeschlusses vom gleichen Tag einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit zum Zwecke der Neugründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "XBK GmbH", Rottweil (Amtsgericht Stuttgart HRB 725995) auf diese übertragen (Abspaltung zur Neugründung). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.