HRB 204824: Harms & Harms Immobilien GmbH, Aurich, Fockenbollwerkstraße 16, 26603 Aurich. Die Gesellschafterversammlung vom 12.09.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Herabsetzung des Stammkapitals um -125.000,00 EUR beschlossen. 25.000,00 EUR.
HRB 204824: Harms & Harms Immobilien GmbH, Aurich, Fockenbollwerkstraße 16, 26603 Aurich. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2018. Geschäftsanschrift: Fockenbollwerkstraße 16, 26603 Aurich. Gegenstand: a) Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume; b) Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen c) Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten, Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte; d) wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung; e) An- und Verkauf von Immobilien; f) Immobilienvermietung. Stammkapital: 150.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Harms, Hilko, Aurich, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Petersen-Harms, Mareike, Aurich, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Harms & Harms Immobilien AG, Aurich (HRB 1172) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 05.12.2018. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.