HRA 702762: Hartmann Asset GmbH & Co. KG, Straubenhardt, Heinrich-Heintz-Str. 8, 75334 Straubenhardt. Die Gesellschaft ist aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 29.01.2020 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "Hartmann Asset GmbH", Straubenhardt (Amtsgericht Mannheim, HRB 736390) gemäß § 190 ff. UmwG formwechselnd umgewandelt. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 736390: Hartmann Asset GmbH, Straubenhardt, Heinrich-Heintz-Straße 8, 75334 Straubenhardt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.01.2020. Geschäftsanschrift: Heinrich-Heintz-Straße 8, 75334 Straubenhardt. Gegenstand: Halten und Verwalten von Immobilien sowie die Vermietung beweglicher Gegenstände. Stammkapital: 60.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Hartmann, Udo, Neuenbürg, * ‒.‒.‒‒; Hartmann, Solvejg-Sabine, Straubenhardt, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Hartmann Asset GmbH & Co. KG", Straubenhardt (Amtsgericht Mannheim, HRA 702762) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.