HRB 34669: Hartnack-Akademie GmbH, Frankfurt am Main, Ostparkstr. 45, 60385 Frankfurt am Main. Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 34669: Hartnack-Akademie GmbH, Frankfurt am Main, Ostparkstr. 45, 60385 Frankfurt am Main. Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen im Handelsregister zu löschen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach dieser Veröffentlichung Widerspruch bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden.
Hartnack-Akademie GmbH, Frankfurt am Main, Ostparkstr. 45, 60385 Frankfurt am Main. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Hartnack-Akademie GmbH, Frankfurt am Main, Ostparkstr. 45, 60385 Frankfurt am Main. Nicht mehr Geschäftsführer: Horn, Oliver, Glashütten, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Horn, Kaarina, Glashütten, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Horn, Kaarina, Glashütten, * ‒.‒.‒‒.
Private Berufsakademie Hartnack-Schule GmbH, Frankfurt am Main, Ostparkstr. 45, 60385 Frankfurt am Main.Die Gesellschafterversammlung vom 20.08.2009 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) beschlossen. Neue Firma: Hartnack-Akademie GmbH. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Schulungszentrum Hartnackschule Offenbach, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Offenbach am Main (Amtsgericht Offenbach am Main HRB 8034) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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