HRB 12349: Harton Deutschland GmbH, Aachen (Dennewartstraße 25, 52068 Aachen Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HRB 12349: Harton Deutschland GmbH, Aachen (Dennewartstraße 25, 52068 Aachen Das Gericht beabsichtigt, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu löschen.Dies erscheint angezeigt, weil das Finanzamt mitgeteilt hat, dass erhebliche Steuerrückstände bestehen und die Gesellschaft ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.Hiermit wird dem Geschäftsführer gemäß § 394 Abs. 1 FamFG Gelegenheit gegeben, binnen drei Monaten gegen dieses Vorhaben Widerspruch einzulegen.Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten Frist nach der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Verfügung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Harton Deutschland GmbH, Aachen, (Dennewartstraße 25, 52068 Aachen).Die Gesellschaft ist durch gerichtliche Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrages gemäß Verfügung vom 22.07.2008 aufgelöst; gemäß §§ 144 a Abs. 2 und 4 FGG, 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Harton Deutschland GmbH, Aachen (Dennewartstraße 25, 52068 Aachen).Gemäß § 144 a Abs. 2 und Abs. 4 FGG wird festgestellt, dass die Gesellschaft an einem zur Auflösung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG führenden Mangel leidet, weil die Bestimmung des Firmensitzes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG nichtig ist.
Harton Deutschland GmbH, Aachen (Dennewartstraße 25, 52068 Aachen).Die Firma Harton Deutschland GmbH (Amtsgericht Aachen HRB 12349) ist unter der dem Registergericht bekannten Anschrift nicht mehr zu erreichen. Das Registergericht geht daher davon auszugehen, dass die Gesellschaft ihren Sitz in Aachen aufgegeben hat. Gemäß §§ 144a Abs. 1 und 4 FGG hat das Registergericht eine GmbH aufzulösen, wenn der Gesellschaftsvertrag einen erheblichen Satzungsmangel aufweist. Dies ist der Fall, wenn wie vorliegend der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Gesellschaftssitz nicht mehr vorhanden ist, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG. Der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer wird daher aufgegeben, binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung nachzuweisen, dass die Gesellschaft ihren Sitz tatsächlich in Aachen hat, d.h. das dort Geschäftsräume befindlich sind oder innerhalb der Frist die Unterlassung durch Widerspruch gegen diese Verfügung zu rechtfertigen. Andernfalls hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. Wird diese Feststellung rechtskräftig, wird hierdurch die Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Ziff. 6 GmbHG aufgelöst; dies wird sodann auch im Handelsregister eingetragen.