HRA 11411: Hasto-Holz GmbH & Co. KG, Münster, Schifffahrter Damm 352, 48157 Münster. Einzelprokura: Hasenbein, Maiko, Münster, * ‒.‒.‒‒.
HRA 11411: Hasto-Holz GmbH & Co. KG, Münster, Schifffahrter Damm 352, 48157 Münster. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 10.12.2021 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 11411: Hasto-Holz GmbH & Co. KG, Münster, Schifffahrter Damm 352, 48157 Münster. (Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit Holz- und Sägewerkerzeugnissen, Bau- und Dämmstoffen, Bauelementen, Beschlägen sowie von Farben, Lacken, Beizen und Ölen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Schifffahrter Damm 352, 48157 Münster. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Mimung Verwaltungen GmbH, Nienburg (Amtsgericht Walsrode HRB 209070). Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der Osto-Holz GmbH & Co. KG mit Sitz in Nienburg (Amtsgericht Walsrode HRA 204662) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 16.09.2021 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2021. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.