Hauptverband der Deutschen Schuhindustrie e.V., Bonn, (Waldstr.44, 63065 Offenbach).Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.02.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 21.10.2008 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.10.2008 mit dem Vereinigte Landesverbände der Schuhindustrie e.V. mit Sitz in Frankfurt a.M. (Amtsgericht Frankfurt a. M., VR 7206) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Hauptverband der Deutschen Schuhindustrie e.V., Bonn, (Waldstr.44, 63065 Offenbach).Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.02.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 21.10.2008 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.11.2008 mit dem Verband der Schuhindustrie in Rheinland-Pfalz e.V. mit Sitz in Pirmasens (Amtsgericht Zweibrücken, VR 20303) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Hauptverband der Deutschen Schuhindustrie e.V., Bonn, (Waldstr.44, 63065 Offenbach).Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.02.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 21.10.2008 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.11.2008 mit dem Vereinigung der Bayerischen Schuhfabriken e.V. mit Sitz in Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg, VR 732) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.