HRB 201530: Haus Hoheneck Ebstorf GmbH, Bienenbüttel, Dorfstr.2, 29553 Bienenbüttel. Familienname geändert, nun: Geschäftsführer: Carballo Flores, Maria-Lena, Lüneburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Haus Hoheneck Ebstorf GmbH, Bienenbüttel, Dorfstr.2, 29553 Bienenbüttel.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.08.2008. Geschäftsanschrift: Dorfstr.2, 29553 Bienenbüttel. Gegenstand: Betrieb eines Wohn- und Pflegeheimes nebst aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Stammkapital: 26.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schlawien, Olaf, Kaufmann, Lüneburg, * ‒.‒.‒‒; Schlawien, Maria-Lena, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung eines Vermögensteiles der Haus Hoheneck Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Bienenbüttel (Amtsgericht Lüneburg HRB 120239) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 25.08.2008 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25..08.2008. Die Abspaltung ist mit der heutigen Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.