HRA 705736: Hausen Treuhand GmbH & Co. KG, Mannheim, Augustaanlage 16, 68165 Mannheim. Firma geändert; nun: Hausen Treuhand GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft. Prokura erloschen: Hausen, Peter Michael, Mannheim, * ‒.‒.‒‒.
HRA 705736: Hausen Treuhand GmbH & Co. KG, Mannheim, Augustaanlage 16, 68165 Mannheim. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Hausen, Peter Michael, Mannheim, * ‒.‒.‒‒.
HRA 705736:Hausen Treuhand GmbH & Co. KG, Mannheim, Augustaanlage 16, 68165 Mannheim.(Gegenstand des Unternehmens sind die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V. mit § 57 Abs. 3 StBG desweiteren die Erbringung von Treuhandtätigkeiten im größeren Umfang. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Augustaanlage 16, 68165 Mannheim. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: HTG Verwaltungs GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 719974), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Hausen Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 4266) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.