HRA 5313: Hauser-Umwelt-Service GmbH & Co. KG, Krefeld, Am Verschubbahnhof 57, 47809 Krefeld. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 5313: Hauser-Umwelt-Service GmbH & Co. KG, Krefeld, Am Verschubbahnhof 57, 47809 Krefeld. Die Eintragung der Löschung ist von Amts wegen rückgängig gemacht. Eingetragen am 10.04.2018
HRA 5313: Hauser-Umwelt-Service GmbH & Co. KG, Krefeld, Am Verschubbahnhof 57, 47809 Krefeld. Die Gesellschaft ist aufgelöst und ohne Liquidation erloschen.
Hauser-Umwelt-Service GmbH & Co. KG, Krefeld (Am Verschubbahnhof 57, 47809 Krefeld). Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Hauser Sicherheitstechnik GmbH, Krefeld (Krefeld HRB 3192); eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Hauser Umwelt Verwaltungs-/Beteiligungs-GmbH, Krefeld (Krefeld HRB 10798).
Hauser-Umwelt-Service GmbH & Co. KG, Krefeld (Am Verschubbahnhof 57, 47809 Krefeld, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Umwelt- und Sicherheitstechnik.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Hauser Sicherheitstechnik GmbH, Krefeld (Krefeld HRB 3192). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Hauser Umwelt-Service GmbH, Krefeld (AG Krefeld, HR B 6307) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.08.2005. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.