HRB 2090: Hawart OMV Landtechnik GmbH, Neubrandenburg, Wulkenziner Straße 16, 17033 Neubrandenburg. Die Gesellschafterversammlung vom 08.12.2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
"Hawart Landtechnik GmbH", Weitin, Wulkenziner Straße 16, 17033 Neubrandenburg. Die Gesellschafterversammlung vom 19.12.2011 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages und dabei insbesondere die Änderung in § 1 Firma und Sitz, § 10 Vertretung beschlossen. Hawart OMV Landtechnik GmbH. neuer Sitz: Neubrandenburg.allgemeine Vertretung : Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Habeck, Sebastian, Wulkenzin, OT Neuendorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Busch, Rolf, Albersdorf. Geändert, nun: Geschäftsführer: Habeck, Roland, Wulkenzin, OT Neuendorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
"Hawart Landtechnik GmbH", Weitin, Wulkenziner Straße 16, 17033 Neubrandenburg. Geschäftsanschrift: Wulkenziner Straße 16, 17033 Neubrandenburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.05.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.05.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.05.2011 mit der Harks Handels- und Service GmbH mit Sitz in Kletzin (Amtsgericht Neubrandenburg, HRB 6885) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.