HRA 5513: Hawiko Kompensatoren- und Apparatebau GmbH & Co. KG, Schwelm, Hasslinghauser Straße 1-7, 58332 Schwelm. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen (100 IN 35/15) vom 01.08.2015 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Hawiko Kompensatoren- und Apparatebau GmbH & Co. KG, Schwelm, Hasslinghauser Straße 1-7, 58332 Schwelm. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Kuppe Beteiligungsgesellschaft mbH, Püttingen (Amtsgericht Saarbrücken HRB 14711). Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Hawiko Kompensatoren- und Apparatebau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Schwelm (AG Hagen HRB 5638), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Hawiko Kompensatoren- und Apparatebau GmbH & Co. KG, Schwelm, Hasslinghauser Straße 1-7, 58332 Schwelm. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 26.10.2010 wirksam geworden.
Hawiko Kompensatoren- und Apparatebau GmbH & Co. KG, Schwelm, Hasslinghauser Straße 1-7, 58332 Schwelm. (Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Kompensatoren und Apparaten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Hasslinghauser Straße 1-7, 58332 Schwelm. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Kuppe Beteiligungsgesellschaft mbH, Püttingen (Amtsgericht Saarbrücken HRB 14711), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der Maschinenfabrik Besta & Meyer Hawiko GmbH & Co. KG mit Sitz in Püttingen (Amtsgericht Saarbrücken, HRA 9521) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 26.08.2010 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2010. Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.