HRB 6128: Heemann Vermögensverwaltung AG, Gronau, Bösingbachstiege 4, 48599 Gronau. Nicht mehr Vorstand: Hölscher, Ralf, Essen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 6128: Heemann Vermögensverwaltung GmbH, Gronau, Bösingbachstiege 4, 48599 Gronau. umgewandelt in eine Aktiengesellschaft. Satzung vom 27.08.2019. Neue Firma: Heemann Vermögensverwaltung AG. Neuer Unternehmensgegenstand: Die erwerbswirtschaftliche Verwaltung von Vermögenswerten und die Beratung in Vermögensanlagen (Abschlussvermittlung, Anlageberatung, Anlagevermittlung, Finanzportfolioverwaltung, etc.). Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: de Winder, Ralf, Nordhorn, * ‒.‒.‒‒; Heemann, Ernst Georg, Gronau, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Der bisherige Geschäftsführer ist nunmehr bestellt zum Vorstand: Hölscher, Ralf, Essen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschafterversammlung vom 27.08.2019 hat die Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft und damit eine Neufassung der Satzung beschlossen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Dem Registergericht ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates eingereicht worden. Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.