Hehn Vermögensverwaltung GmbH Falkensee, Falkensee(Rheinstraße 85-87, 14612 Falkensee). Die Umwandlung ist mit der am 22.08.2006 erfolgten Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das für diesen maßgebliche Register (Amtsgericht Potsdam, HRA 4090) wirksam geworden. Die Firma ist erloschen.
Hehn Steuerberatungsgesellschaft Falkensee mbH, Falkensee(Rheinstraße 85-87, 14612 Falkensee). Gegenstand: Die Verwaltung von eigenem und fremden Grundbesitz und Immobiliarrechten sowie sonstigem Vermögen. Eine Tätigkeit gemäß § 34 c Gewerbeordnung ist ausgeschlossen. Grund- oder Stammkapital: 153.400 EUR Vertretungsregelung: Wird die Gesellschaft nur von einem Geschäftsführer vertreten, darf dieser Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.05.2006 ist die Firma und der Gegenstand sowie der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 Abs. 1 (Firma), § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und § 6 (Geschäftsführung und Vertretung). Weiterhin wurden § 5 (Übertragung von Geschäftsanteilen), § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und 7 (Gesellschafterversammlung), § 9 Abs. 2 (Änderung des Gesellschaftvertrages, Auflösung) und § 11 Sätze 4 bis 6 (Schlussbestimmungen) aufgehoben.; Durch Beschluss vom selben Tage wurde das Stammkapital auf Euro umgestellt und unter Änderung des § 4 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages um 12,44 Euro auf 153.400 Euro erhöht.; Die Gesellschafterversammlung vom 19.05.2006 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die neu gegründete Hehn Vermögensverwaltung KG Falkensee beschlossen. Die Umwandlung wird erst mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das für diese maßgebliche Register wirksam.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.