Heimstätte eG Bocholt, Bocholt (Südwall 22, 46397 Bocholt). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Bocholter Heimbau eG (vormals: Bocholter Bauverein eG) am 22.09.2011 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Heimstätte eG Bocholt, Bocholt (Südwall 22, 46397 Bocholt). Nicht mehr Vorstand: Krabben, Karl-Heinz, Bocholt, * ‒.‒.‒‒. Die Genossenschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Mitgliederversammlung vom 12.07.2011 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 19.07.2011 mit der Bocholter Bauverein eG mit Sitz in Bocholt (Amtsgericht Coesfeld GnR 192) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Heimstätte eG Bocholt, Bocholt, (Südwall 22, 46397 Bocholt).Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.11.2008 wurde die Satzung neu gefaßt.
Heimstätte eG Bocholt, Bocholt (Südwall 22, 46397 Bocholt). Nicht mehr Vorstand: Most, Dieter, Bocholt, * ‒.‒.‒‒. Bestellt zum Vorstand: Elskamp, Alexander, Bocholt, * ‒.‒.‒‒.
Heimstätte eG Bocholt, Bocholt (Südwall 22, 46397 Bocholt). Die am 14.12.1990 durch das seinerzeit zuständiges Registergericht Bocholt erfolgte Eintragung: "Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 19.10.1990 wurde die Satzung geändert und im ganzen neu gefaßt" wurde berichtigend wie folgt ergänzt: "Insbesondere wurde die beschränkte Nachschußpflicht aufgehoben."Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Neue Regelung der Satzung: "Die Mitglieder haben für den Fall, dass die Gläubiger im Konkurs der Genossenschaft nicht befriedigt werden, keine Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten." Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dieser Bekanntmachung zu diesem Zweck bei der Genossenschaft melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.