HRA 9905: Heinrich Arnke Inh. Torsten Arnke e. K., Vechelde-Wedtlenstedt, Heinrich-Hertz-Str. 21, 31228 Peine. Sitz verlegt, nun: Peine. Geschäftsanschrift: Heinrich-Hertz-Str. 21, 31228 Peine. Der Sitz ist nach Peine (jetzt Amtsgericht Hildesheim HRA 201951) verlegt.
HRA 201951: Heinrich Arnke Inh. Torsten Arnke e. K., Peine, Heinrich-Hertz-Str. 21, 31228 Peine. Einzelkaufmann. Niederlassung verlegt, nun: Neue Geschäftsanschrift: Heinrich-Hertz-Str. 21, 31228 Peine. Der Inhaber handelt allein. Inhaber: Arnke, Torsten, Kfz-Mechaniker-Meister, Vechelde-Wedtlenstedt. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen des Inhabers mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Obst-Arnke, Anja, Vechelde, * ‒.‒.‒‒. Die Niederlassung ist von Vechelde-Wedtlenstedt (bisher Amtsgericht Braunschweig, HRA 9905) nach Peine verlegt. Der Inhaber hat das Vermögen der Arnke GmbH (Amtsgericht Hildesheim HRB 203339) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 13.07.2017 mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung als Ganzes übernommen.
HRA 9905: Heinrich Arnke Inhaber Torsten Arnke, Vechelde-Wedtlenstedt (Schleusenstr. 14, 38159 Vechelde). Rechtsformzusatz gem. Art. 38 Abs. 2 EGHGB ergänzt, nun: Heinrich Arnke Inh. Torsten Arnke e. K. Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen ergänzt: Der Inhaber handelt allein. Der Inhaber hat das Vermögen der Arnke GmbH, mit Sitz in Peine (Amtsgericht Hildesheim, HRB 203339) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 13.07.2017 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 13.07.2017 als Ganzes übernommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.