HRA 204093: Heinrich Dierkes Transporte GmbH & Co. KG, Glandorf, Osnabrücker Straße 18, 49219 Glandorf. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 11.11.2019 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRA 204093: Heinrich Dierkes Transporte GmbH & Co. KG, Glandorf, Osnabrücker Straße 18, 49219 Glandorf. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 24.07.2019 nebst Ergänzung vom 30.09.2019 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.07.2019 sowie vom 30.09.2019 Unternehmensteile des von dem Einzelkaufmann Dierkes, Heinrich, Glandorf, * ‒.‒.‒‒ unter der Firma Heinrich Dierkes Güterverkehr e.K. in Glandorf (Amtsgericht Osnabrück HRA 203942) betriebenen Unternehmens mit Ausnahme der im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 24.07.2019 nebst Ergänzung vom 30.09.2019 ausdrücklich ausgenommenen Vermögensteilen aus dem Vermögen des Inhabers als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.