HRA 16458: Heinz Bücker GmbH & Co KG, Werne (Capeller Straße 51, 59368 Werne). Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1, 4 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
HRA 16458: Heinz Bücker GmbH & Co KG, Werne (Capeller Straße 51, 59368 Werne). Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft gemäß § 394 Absatz 1, 4 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen. Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung von Amts wegen ist auf zwei Monate festgesetzt.
HRA 16458: Heinz Bücker GmbH & Co KG, Werne (Capeller Straße 51, 59368 Werne). Die Liquidatoren vertreten gemeinsam. Nunmehr: Persönlich haftender Gesellschafter und Liquidator: Heinz Bücker Verwaltungs-GmbH, Werne (Amtsgericht Dortmund HRB 20510). Nunmehr auch: Liquidator: Feischen, Britta, Ahlen, * ‒.‒.‒‒. Infolge Namensänderung, vormals Bücker, nunmehr auch Liquidator: Liquidator: Berger, Christina, Ahlen, * ‒.‒.‒‒. Von Amts wegen eingetragen
Heinz Bücker GmbH & Co KG, Werne, (Capeller Straße 51, 59368 Werne).Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Heinz Bücker GmbH & Co KG, Werne, (Capeller Straße 51, 59368 Werne).Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom 14.08.2008 mit der Heinz Bücker Baustoffhandel- & Transportgesellschaft mbH mit Sitz in Werne (Amtsgericht Dortmund HRB 17655) durch Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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