HRA 8117 PI: Helmut Burmester GmbH & Co. KG, Sitz vormals: Rellingen, Hamburger Straße 130, 25337 Elmshorn. Sitz der Firma jetzt: Elmshorn; Der Sitz der Gesellschaft ist von Rellingen nach Elmshorn verlegt. Änderung zu persönlich haftender Gesellschafter Helmut Burmester Management GmbH, Elmshorn (Amtsgericht Pinneberg, HRB 13285 PI): Der Sitz der Gesellschaft ist verlegt.
HRA 8117 PI: Helmut Burmester GmbH & Co. KG, Rellingen, Hauptstraße 112, 25462 Rellingen (Der Handel, die Verwaltung und das Halten von Grundstücken und von Beteiligungen.). Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Persönlich haftender Gesellschafter: Helmut Burmester Management GmbH, Rellingen (Amtsgericht Pinneberg, HRB 13285 PI); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Kommanditgesellschaft.
HRA 8117 PI: Helmut Burmester GmbH & Co. KG, Rellingen, Hauptstraße 112, 25462 Rellingen. Aufgrund des Ausgliederungsvertrags vom 27.07.2017 und der Ergänzung des Ausgliederungsvertrags vom 25.08.2017 wird das einzelkaufmännische Unternehmen Helmut Burmester e.K. mit Niederlassung in Rellingen (Amtsgericht Pinneberg, HRA 96 PI) aus dem Vermögen des Inhabers Helmut Burmester als Ganzes auf diese Kommanduitgesellschaft übertragen. Die Eintragung ist mit zeitgleicher Eintragung beim einzelkaufmännischen Unternehmen wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.