HRB 6150: Hengst Holding GmbH, Münster, Nienkamp 55 - 85, 48147 Münster. Prokura erloschen: Dr. Stößer, Robert, München, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaftschafterversammlung vom 12.09.2016 hat die formwechselnde Umwandlung in die gleichzeitig errichtete Hengst Holding AG (Amtsgericht Münster HRB 16364 ) beschlossen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 6150: Hengst Holding GmbH, Münster, Nienkamp 55 - 85, 48147 Münster. Einzelprokura: Dr. Stößer, Robert, München, * ‒.‒.‒‒.
Hengst Holding GmbH, Münster, Nienkamp 65 - 85, 48147 Münster. Änderung zur Geschäftsanschrift: Nienkamp 55 - 85, 48147 Münster. Nicht mehr Geschäftsführer: Röttgering, Günter, Greven, * ‒.‒.‒‒.
Hengst Holding GmbH, Münster (Nienkamp 65 - 85, 48147 Münster). Prokura erloschen: Röttgering, Jens, Münster, * ‒.‒.‒‒.
Hengst Holding GmbH, Münster (Nienkamp 65 - 85, 48147 Münster). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.08.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.08.2006 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.08.2006 mit der Hengst Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Münster (Münster HR B 1084) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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