PR 250: Henneker Zillinger Beratende Ingenieure Leipzig PartG mbB, Leipzig (Zschochersche Straße 44-46, 04229 Leipzig). Eingetreten: Partner: Helbig, Frank, Beratender Ingenieur, Markranstädt, * ‒.‒.‒‒; Henneker, Martin, Beratender Ingenieur, Bonn, * ‒.‒.‒‒. Ausgeschieden: Partner: Dipl.-Ing. Henneker, Werner, Beratender Ingenieur, Erpel, * ‒.‒.‒‒; Dipl.-Ing. Nermerich, Frank, Beratender Ingenieur, Königswinter, * ‒.‒.‒‒.
PR 250: Henneker Zillinger Beratende Ingenieure Leipzig PartG mbB, Leipzig (Zschochersche Straße 44-46, 04229 Leipzig). Die Abspaltung wurde am 17.10.2019 in das Register des übertragenden Rechtsträgers eingetragen (Amtsgericht Essen, PR 3736).
PR 250: Henneker Zillinger Beratende Ingenieure Leipzig PartG mbB, Leipzig (Zschochersche Straße 44-46, 04229 Leipzig). Partnerschaftsgesellschaft. Gegenstand der Partnerschaft: gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen durch eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Prüfung und Kontrolle sowie Sachverständigentätigkeiten auf dem Gebiet des Ingenieurwesens in den Fachbereichen Tragwerksplanung, Brandschutz, Bauphysik, Sanierung und Arbeitssicherung sowie verwandter Tätigkeiten. Jeder Partner vertritt einzeln. Partner: Dipl.-Ing. Henneker, Werner, Beratender Ingenieur, Erpel, * ‒.‒.‒‒; Dr. Ing. Zillinger, Wulf, Beratender Ingenieur, Königswinter, * ‒.‒.‒‒. Partner: Dipl.-Ing. Nermerich, Frank, Beratender Ingenieur, Königswinter, * ‒.‒.‒‒, von der Vertretung ausgeschlossen. Entstanden im Wege der Abspaltung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 18.02.2019 sowie Beschluss der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag durch Abspaltung des Teilbetriebes II (Niederlassung Leipzig) als Gesamtheit von der Henneker Zillinger Beratende Ingenieure PartG mbB mit dem Sitz in Bonn (Amtsgericht Essen, PR 3736). Die Abspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung der Abspaltung im Register des übertragenden Rechtsträgers.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.