HRB 6143: Herbert Heinrich Verwaltungsgesellschaft m. b. H., Lüdenscheid, Platehofstraße 1, 58513 Lüdenscheid. Die Gesellschafterversammlung vom 11.07.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 1.400.000,00 EUR auf 1.500.000,00 EUR aus Gesellschaftsmitteln beschlossen.
Herbert Heinrich Verwaltungsgesellschaft m. b. H., Lüdenscheid (Platehofstraße 1, 58513 Lüdenscheid). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.08.2006. Gegenstand: Der Erwerb, das Halten und Verwalten einschließlich der Veräußerung von Vermögensgegenständen aller Art, insbesondere von Unternehmensbeteiligungen und Immobilien. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Heimöller, Stefan, Neuenrade, * ‒.‒.‒‒; Schmerbeck, Jürgen, Neuenrade, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der Helios GmbH mit Sitz in Neuenrade (Amtsgericht Iserlohn HRB 5095) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 29.08.2006 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2006. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 24.10.2006/27.10.2006 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.