HRB 4772 FL: Herman Densch Elfte Immobilien-Handels-Gesellschaft mbH, Flensburg, Am Fördeufer 4, 24944 Flensburg. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 03.05.2016 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Rosenterrasse -Vermietungs- GmbH mit Sitz in Flensburg (Amtsgericht Flensburg, HRB 2376 FL) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen.
HRB 4772 FL: Herman Densch Elfte Immobilien-Handels-Gesellschaft mbH, Flensburg, Am Fördeufer 4, 24944 Flensburg. Geschäftsführer: 2. Densch, Stefan, * ‒.‒.‒‒, Glücksburg, mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten. Prokura: 1. Saarup, Bernd, * ‒.‒.‒‒, Flensburg, Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
Herman Densch Elfte Immobilien-Handels-Gesellschaft mbH, Flensburg, Am Fördeufer 4, 24944 Flensburg. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.08.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage sind die Herman Densch Zehnte Immobilien-Handels-Gesellschaft mbH mit Sitz in Flensburg (Amtsgericht Flensburg, HRB 4771 FL) und die Herman Densch Zwölfte Immobilien-Handels-Gesellschaft mbH mit Sitz in Flensburg (Amtsgericht Flensburg, HRB 4773 FL) - übertragende Rechtsträger - durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..