HRA 201151: Hermann Schnur e.K. Inhaber Hermann Schnur, Seelze, Goltermannstr. 17, 30926 Seelze. Die Firma ist erloschen.
Hermann Schnur e.K. Inhaber Hermann Schnur, Seelze, (Goltermannstr. 17, 30926 Seelze).
Hermann Schnur e.K. Inhaber Hermann Schnur, Seelze, (Goltermannstr. 17, 30926 Seelze).(Betrieb einer Bauklempnerei mit Installation in Gas und Wasser sowie Heizungsbau und die damit zusammenhängende Lieferung von sanitärem und sonstigem Installationsmaterial. Das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb.). Einzelkaufmann. Inhaber: Schnur, Hermann, Seelze, * ‒.‒.‒‒. Der Inhaber hat das Vermögen der Hermann Schnur und Söhne GmbH mit Sitz in Seelze (Amtsgericht Hannover (HRB 1377)) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 18.07.2008 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.07.2008 als Ganzes übernommen. Den Gläubigern der an der #DV.Auswahl(Text="Betreffende Alternative auswählen",Eingabe="Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird."|"Verschmelzung","Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird."|"Abspaltung","Aufspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird."|"Aufspaltung","formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird."|"formwechselnden Umwandlung","Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird."|"Ausgliederung","Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird."|"Vermögensübertragung")
Hermann Schnur e.K. Inhaber Hermann Schnur, Seelze, (Goltermannstr. 17, 30926 Seelze).(Betrieb einer Bauklempnerei mit Installation in Gas und Wasser sowie Heizungsbau und die damit zusammenhängende Lieferung von sanitärem und sonstigem Installationsmaterial. Das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb.). Einzelkaufmann. Inhaber: Schnur, Hermann, Seelze, * ‒.‒.‒‒. Der Inhaber hat das Vermögen der Hermann Schnur und Söhne GmbH mit Sitz in Seelze (Amtsgericht Hannover (HRB 1377)) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 18.07.2008 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.07.2008 als Ganzes übernommen.