Hibernia Beta Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main. Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: Atlas Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 91228). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Hibernia Beta Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main. (Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und die Verwaltung einer Beteiligung von mindestens 10% des Nennkapitals der Commerz Europe (Ireland(, Dublin, Irland. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Die Gesellschaft darf jedoch keine Bankgeschäfte im Sinne von § 1 KWG, keine Geschäfte im Sinne von § 2 InvG und keine Geschäfte im Sinne von § 34 c Gewerbeordnung betreiben.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt am Main. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: Atlas Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 91228). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Hibernia Beta Beteiligungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 39149). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.