HRB 9605: Hildegard´s Pflegedienst GmbH, Bottrop, Johannesstraße 23, 46240 Bottrop. Geschäftsanschrift: Johannesstraße 13 - 17, 46240 Bottrop.
Hildegard´s Pflegedienst GmbH, Bottrop, (Johannesstraße 23, 46240 Bottrop).Bestellt als Geschäftsführer: Kneip, Hildegard, geb. Störmann, Bottrop, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Hildegard´s Pflegedienst GmbH, Bottrop, (Johannesstraße 17, 46240 Bottrop).Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.03.2008. Gegenstand: Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes für die Durchführung aller Leistungen für die häusliche Alten- und Krankenpflege, der Betrieb von Alten- und Pflegeheimen und Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Kneip, Hildegard, geb. Störmann, Bottrop, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Kneip, Hildegard, Bottrop, geb. ‒.‒.‒‒ unter der Firma Hildegard's Pflegedienst e.K. in Bottrop (AG Gelsenkirchen, HRA 4285) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 27.03.2008. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 30.10.2008 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.