Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
8 |
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b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Spilker, Michael, Bielefeld, * ‒.‒.‒‒
Bestellt als
Geschäftsführer:
Endrikat, Marina, Oldenburg, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
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a)
03.11.2022
Höppner |
HRB 200088: Hiltes Software Systeme GmbH, Leer, Konrad-Zuse-Straße 1, 26789 Leer. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.10.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Hiltes Software Textilwarenwirtschaftssysteme GmbH mit Sitz in Leer (AG Aurich, HRB 111591) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 200088: Hiltes Software Systeme GmbH, Leer, Konrad-Zuse-Straße 1, 26789 Leer. Die Gesellschafterversammlung vom 06.09.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Übertragung, Belastung, Teilung und Vereinigung von Geschäftsanteilen) und § 6 (Jahresabschluss, Gewinnverwendung) beschlossen. Nicht mehr Geschäftsführer: Teske, Wolfgang, Hesel, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Endrikat, Christian, Oldenburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 200088:Hiltes Software Systeme GmbH, Leer, Konrad-Zuse-Straße 1, 26789 Leer.Die Gesellschafterversammlung vom 08.12.2014 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlage) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 39.000,00 EUR auf 201.500,00 EUR beschlossen. 201.500,00 EUR.
HRB 200088:Hiltes Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH, Leer, Konrad-Zuse-Straße 1, 26789 Leer.Die Gesellschafterversammlung vom 08.12.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Hiltes Software Systeme GmbH. Bestellt als Geschäftsführer: Spilker, Michael, Leer, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.12.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.12.2014 mit der Hiltes Software Systeme GmbH mit Sitz in Leer (Amtsgericht Aurich, HRB 200122) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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