HRB 209410: Hinsenhofen Holding GmbH, Barnstorf, Carl-Zeiss-Str. 4, 49406 Barnstorf. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.11.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.11.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.11.2020 und Bezugsurkunde vom 19.08.2021 mit der Hinsenhofen Geschäftsführungs-GmbH mit Sitz in Barnstorf (Amtsgericht Walsrode HRB 205485) verschmolzen.
HRB 209410: Hinsenhofen Holding GmbH, Barnstorf, Carl-Zeiss-Str. 4, 49406 Barnstorf. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.11.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.11.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.11.2020 und Bezugsurkunde vom 19.08.2021 mit der Hinsenhofen Geschäftsführungs-GmbH mit Sitz in Barnsdorf (Amtsgericht Walsrode HRB 205485) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 209410: Hinsenhofen Holding GmbH, Barnstorf, Carl-Zeiss-Str. 4, 49406 Barnstorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Carl-Zeiss-Str. 4, 49406 Barnstorf. (1) Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere die Tätigkeit als Holding von anderen Gesellschaften, aber auch der Betrieb eines Reinigungsunternehmens im Bereich der Glas-, Bauabschluss-, Grund-, Fassaden- und Industriereinigung einschließlich Hygiene-Gebäudeservice und aller in diesem Bereich anfallenden Tätigkeit. (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Vermögensanlage in Grundbesitz und anderen Vermögensgegenständen, der Erwerb und die Verwertung von eigenen Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten, die Vermietung und Verpachtung sowie die Verwaltung von eigenen bebauten und unbebauten Grundbesitz und die Verwaltung von anderen Vermögensgegenständen ausschließlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Anlage des eigenen Gesellschaftsvermögens, sowie deren Erwerb und Veräußerung. Eine Tätigkeit nach § 34 c Gewerbeordnung und § 32 Abs. 1 KWG wird nicht ausgeübt. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hinsenhofen, Angelika, Barnstorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Hinsenhofen, Christian, Barnstorf, * ‒.‒.‒‒; Hinsenhofen, Friedhelm, Barnstorf, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Hinsenhofen GmbH & Co. KG, Barnstorf (Amtsgericht Walsrode HRA 202849) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.11.2020 / 21.05.2021. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.