HRB 25676:Hoestemberghe & Klütsch Hüttentechnische Anlagen GmbH, Überherrn, Am Magosberg 21, 66802 Überherrn.Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Klütsch, Dietmar, Diplom-Ingenieur, Überherrn. Bestellt als Liquidator: Herrmann, Mathias, Meisenheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Die Gesellschafterversammlung vom 05.03.2015 hat die Auflösung der Gesellschaft beschlossen.
HRB 25676:Hoestemberghe & Klütsch Hüttentechnische Anlagen GmbH, Saarlouis, Am Magosberg 21, 66802 Überherrn.Die Gesellschafterversammlung vom 14.07.2014 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung nach Überherrn beschlossen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.07.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.07.2014 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 14.07.2014 mit der Hoestemberghe & Klütsch Gesellschaft für Fertigung und Handel mbH mit Sitz in Saarlouis (Amtsgericht Saarbrücken, HRB 24435) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2, 4 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Neuer Sitz: Überherrn. Geschäftsanschrift: Am Magosberg 21, 66802 Überherrn. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.