HRB 7505: Hoffmann Reinigungstechnik GmbH, Leuna, Joliot-Curie-Str. 19, 06237 Leuna. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Joliot-Curie-Str. 19, 06237 Leuna. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hoffmann, Günter, Spergau, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Geschäftsführer: Heidenreich, Markus, Sangerhausen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Hoffmann, Marlies, Spergau, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura: Heidenreich, Sandy, Sangerhausen, * ‒.‒.‒‒.
Hoffmann Reinigungstechnik GmbH, Leuna (Joliot-Curie-Str. 19, 06237 Leuna). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.02.2008. Gegenstand des Unternehmens: Handel mit Reinigungstechnik, -geräten,- maschinen und -anlagen sowie Reinigungs-, Lösungsmitteln und Schmierstoffen für den industriellen, gewerblichen und privaten Anwender, Wartung und Reparatur von Elektrogeräten für Gewerbe und haustechnische Zwecke. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hoffmann, Günter, Spergau, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. einzelvertretungsberechtigt: Hoffmann, Marlies, Spergau, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Rittner Reinigungstechnik Inh. Günter Hoffmann e.K. mit dem Sitz in Leuna (Amtsgericht Stendal HRA 34205).Nicht eingetragen:Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Formwechsels nach § 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.