HRB 15032 KI: Hofkontor GmbH, Büdelsdorf, Hollerstraße 128, 24782 Büdelsdorf. Rechtsverhaeltnis: Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.
HRB 15032 KI: Hofkontor GmbH, Büdelsdorf, Hollerstraße 128, 24782 Büdelsdorf. Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
HRB 15032 KI: Hofkontor GmbH, Büdelsdorf, Hollerstraße 128, 24782 Büdelsdorf. Name der Firma: Hofkontor GmbH; Sitz der Firma: Sitz/Niederlassung: Büdelsdorf; Geschäftsanschrift: Hollerstraße 128, 24782 Büdelsdorf; Gegenstand: Entwicklung von innovativen Konzepten für die Landwirtschaft, Erneuerbare Energien und den ländlichen Raum, sowie die Ausführung von Dienstleistungen aller Art für landwirtschaftliche- und forstwirtschaftliche Unternehmen, sowie die Beratung im landwirtschaftlichen Sektor und die Vermittlung von landwirtschaftlichen Flächen und Gebäuden; Kapital: 100.000 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Geschäftsführer: 1. Detlefsen, Dirk, * ‒.‒.‒‒, Nübel; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: 1. Bruhn, Carl Heinrich, * ‒.‒.‒‒, Lehmkuhlen; Einzelprokura; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Hofkontor Aktiengesellschaft mit Sitz in Büdelsdorf (Amtsgericht Kiel, HRB 11387 KI) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 21.06.2013. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.