Hohenschönhausen Grundbesitz GmbH & Co. KG, Wiesbaden, Kreuzberger Ring 62, 65205 Wiesbaden. Die Gesellschaft ist aufgelöst und ohne Liquidation erloschen.
City 7 b Grundbesitzanlagen-Gesellschaft mbH & Co. Betriebs-KG, Wiesbaden, Kreuzberger Ring 62, 65205 Wiesbaden. Firma geändert, nun: Neue Firma: Hohenschönhausen Grundbesitz GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.07.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Hohenschönhausen Grundbesitz GmbH mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden HRB 10289) und der CITY Trust Immobilienfonds GmbH mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden HRB 9375) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
City 7 b Grundbesitzanlagen-Gesellschaft mbH & Co. Betriebs-KG, Wiesbaden, Kreuzberger Ring 62, 65205 Wiesbaden.Geschäftsanschrift: Kreuzberger Ring 62, 65205 Wiesbaden. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.07.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der CITYRENT Mietgarantiegesellschaft mbH mit Sitz in Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden, HRB 9428) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.