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Holley Automotive Systems GmbH, Neuss (HRB 8246) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Falkenweg 1
41468 Neuss
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 8246
Amtsgericht: Neuss
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Holley Automotive Systems GmbH aus Neuss war im Handelsregister Neuss unter der Nummer HRB 8246 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Holley Automotive Systems GmbH ihren Standort nicht geändert. Die Holley Automotive Systems GmbH wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 13.08.2019)

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Registermeldungen 2

Calendar 24.09.2010
Löschung

Holley Automotive Systems GmbH, Neuss, Falkenweg 1, 41468 Neuss. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Garlock Gesellschaft mit beschränkter Haftung am 31. August 2010 eingetragen worden. Die Gesellschaft ist erloschen.

Calendar 06.09.2010
Veränderung

Holley Automotive Systems GmbH, Neuss, Falkenweg 1, 41468 Neuss. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20. August 2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20. August 2010 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 20. August 2010 mit der Garlock Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Neuss (Amtsgericht Neuss, HRB 7884) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Historie 1

24.09.2010
Registervorgang

Löschung 22.09.2010