HRA 2357: Honasco Kunststofftechnik GmbH & Co. KG, Bad Salzuflen, Werkstr. 3, 32107 Bad Salzuflen. Nach Änderung der Vertretungsbefugnis. Persönlich haftender Gesellschafter: Honasco Kunststofftechnik Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Bad Salzuflen (AG Lemgo, HRB 2648), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Honasco Kunststofftechnik GmbH & Co. KG, Bad Salzuflen, Werkstr. 3, 32107 Bad Salzuflen. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Jörg Schwarzbich Holding GmbH, Bielefeld (AG Bielefeld, HRB 32608).
Honasco Kunststofftechnik GmbH & Co. KG, Bad Salzuflen, Werkstr. 3, 32107 Bad Salzuflen. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Jörg Schwarzbich Holding GmbH, Bielefeld (AG Bielefeld, HRB 32608), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nach Änderung der Vertretungsbefugnis. Persönlich haftender Gesellschafter: Honasco Kunststofftechnik Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Bad Salzuflen (AG Lemgo, HRB 2648), mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 31.08.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 31.08.2011 mit der PlastAx Kunststofftechnik GmbH & Co. mit Sitz in Bad Salzuflen (AG Lemgo, HRA 4496) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.