HRA 120225: Horst Suckow GmbH & Co. KG., Verden, Max-Planck-Straße 24, 27283 Verden. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Horst Suckow Verwaltungs-GmbH, Verden (Amtsgericht Walsrode HRB 120225). Die Firma ist liquidationslos erloschen.
Horst Suckow GmbH & Co. KG., Verden, Max-Planck-Straße 24, 27283 Verden.Geschäftsanschrift: Max-Planck-Straße 24, 27283 Verden. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2010 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.08.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 24.08.2010 mit der Heimausstattung Suckow GmbH (AG Walsrode HRB 120485) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Horst Suckow GmbH & Co. KG., Verden (Verden). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 01.08.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 01.08.2007 mit der Floraland Horst Suckow GmbH mit Sitz in Verden (Amtsgericht Walsrode HRB 120308) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.