HRB 707440: Hotel Villa Marstall GmbH, Heidelberg, Lauerstr. 1, 69117 Heidelberg. Nicht mehr Geschäftsführer: Fedrizzi, Marcia Elisa, Heidelberg, * ‒.‒.‒‒.
Hotel Villa Marstall GmbH, Heidelberg, Lauerstr. 1, 69117 Heidelberg.Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers "Hotel Villa Marstall e.K.", Heidelberg (Amtsgericht Mannheim HRA 702433) am 24.08.2009 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
Hotel Villa Marstall GmbH, Heidelberg, Lauerstr. 1, 69117 Heidelberg.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.08.2009. Geschäftsanschrift: Lauerstr. 1, 69117 Heidelberg. Gegenstand: Der Betrieb eines Hotels. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Fedrizzi, Marcia Elisa, Heidelberg, * ‒.‒.‒‒; Milcovic, Martino Renato, Heidelberg, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von der Einzelkauffrau Fedrizzi, Marcia Elisa, Heidelberg, * ‒.‒.‒‒ als Inhaberin der Firma "Hotel Villa Marstall e.K.", Heidelberg (Amtsgericht Mannheim HRA 702433) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 06.08.2009 mit Nachtrag vom 24.08.2009. Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.