HRB 725240: Huber Immobilien Offenburg GmbH, Offenburg, Werner-von-Siemens-Straße 1, 77656 Offenburg. Einzelprokura: Geiler, Beatrice, geb. Huber, Offenburg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 725240: Huber Immobilien Offenburg GmbH, Offenburg, Werner-von-Siemens-Straße 1, 77656 Offenburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.09.2021. Geschäftsanschrift: Werner-von-Siemens-Straße 1, 77656 Offenburg. Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Huber, Daniel Stefan, Offenburg, * ‒.‒.‒‒; Huber, Joachim Peter, Offenburg, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Verschmelzung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Huber Real Estate II GmbH & Co. KG", Offenburg (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 707184), und der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Huber Liqui II GmbH & Co. KG", Offenburg (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 707185), aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 24.09.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 24.09.2021 (Verschmelzung zur Neugründung). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.