Hubert Wessels GmbH, Steinfurt (Veltruper Kirchweg 11, 48565 Steinfurt). Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 22.11.2007 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Stefax - Heizungsbedarf-Vertriebs GmbH, Steinfurt (Veltruper Kirchweg 11, 48565 Steinfurt). Die Gesellschafterversammlung hat am 24.08.2007 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,60 um EUR 435,40 auf EUR 26.000,00 sowie anschließend zur Durchführung der Vermögensübertragung um weitere EUR 25.000,00 auf EUR 51.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) zu ändern. Ferner hat die Gesellschafterversammlung vom 24.08.2007 eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz, Geschäftsjahr) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Hubert Wessels GmbH. Nach Ergänzung des Geburtsdatums Geschäftsführer: Grant, Malcolm, Steinfurt, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 24.08.2007 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammmlung vom 24.08.2007 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Grant, Malcolm, Steinfurt, * ‒.‒.‒‒ unter der Firma Hubert Wessels Inh. Malcolm Grant in Steinfurt (AG Steinfurt HRA 2385) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Vermögensübertragung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Vermögensübertragung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Vermögensübertragung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.