HRB 206975: Hubertus Tommek GmbH, Melle, Löhlingdorfer Str. 53, 49328 Melle. Die Verschmelzung ist mit Eintragung des neu gegründeten Rechtsträgers (Amtsgericht Osnabrück, HRA 207780) am 02.11.2021 wirksam geworden.Von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
HRB 206975: Hubertus Tommek GmbH, Melle, Löhlingdorfer Str. 53, 49328 Melle. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2021 - nebst Ergänzung vom 26.10.2021 - sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2021 im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung ihr Vermögen als Ganzes auf ihren Alleingesellschafter - Tommek, Hubertus, Melle, * ‒.‒.‒‒ - übertragen, welcher das Unternehmen als eingetragener Kaufmann unter der Firma Hubertus Tommek e. K. mit Sitz in Melle weiterführt. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
HRB 206975: Hubertus Tommek GmbH, Melle, Rottwiese 19, 49324 Melle. Neue Geschäftsanschrift: Löhlingdorfer Str. 53, 49328 Melle.
Hubertus Tommek GmbH, Melle, Rottwiese 19, 49324 Melle. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 08.02.2013 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.