HRB 724796: Huedaverdi GmbH, Mannheim, Maybachstraße 24, 68169 Mannheim. Änderung der Geschäftsanschrift: Maybachstraße 18-22, 68169 Mannheim.
HRB 724796: Huedaverdi GmbH, Mannheim, Maybachstraße 24, 68169 Mannheim. Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers (Amtsgericht Mannheim HRA 702908) am 10.05.2016 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
HRB 724796: Huedaverdi GmbH, Mannheim, Maybachstraße 24, 68169 Mannheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 14.03.2016. Geschäftsanschrift: Maybachstraße 24, 68169 Mannheim. Gegenstand: Der Einkauf und Verkauf von Lebensmitteln und Waren aller Art sowie ihr Import, insbesondere aus der Türkei. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Akbulut, Cebrail, Mannheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Akbulut, Cebrail, Mannheim, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Cebrail Akbulut Huedaverdi e.K.", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRA 702908) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 14.03.2016. Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.